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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Paul Tiedemann

10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.1 Literatur
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Kathrin groh
Angewandte Verfassungsrechtsprechung? – Die Schöffin mit Kopftuch
NVwZ 2006, 1023

Während der Berufsrichter im Kernbereich des hoheitlichen Staates tätig ist und insofern in besonderer Weise dem Neutralitätsgebot unterliegt, so dass man mit guten Gründen die Auffassung vertreten kann, dass es für ein Kopftuchverbot insoweit keiner gesetzlichen Regelung bedarf, die über das allgemeine Mäßigungsgebot hinausgeht, repräsentiert der Laienrichter die Gesellschaft beim Staat. Er bleibt in erster Linie Privatperson und soll gerade die Pluralität der Gesellschaft zum Ausdruck bringen. Daher gibt es keine Rechtfertigung, Schöffinnen das Tragen des Kopftuches zu untersagen oder sie vom Verfahren auszuschließen. [pt]